Künstlersozialabgabe: Unwissenheit kann teuer werden
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber oder Auftraggeber gar nicht wissen, dass sie beitragspflichtig sind.
Nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Wird diese nicht oder nicht vollständig abgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Grund genug, das Thema ernst zu nehmen und sich einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu verschaffen. Andernfalls kann es im Einzelfall richtig teuer werden.
Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?
Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.
Welche Entgelte sind beitragspflichtig?
Alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten, zum maßgebenden Entgelt.
Nicht zum Entgelt gehören zum Beispiel:
- Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH),
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden.
Zudem gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Wenn der Auftragswert im Jahr 2025 die Grenze von 700,00 € nicht überschreitet, sind keine Abgaben zu zahlen. Ab 2026 gilt ein Freibetrag von 1.000,00 €.
Wie werden die Abgaben berechnet und gemeldet?
Die abgabepflichtigen Unternehmen haben der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.03.2025 die Summe der beitragspflichtigen Entgelte aus 2024 zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für 2024. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2025 bis Februar 2026 in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte aus 2024. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen, ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der Künstlersozialkasse mitgeteilt.
Abgabesatz
Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Von 2018 bis 2023 lag die Abgabe bei 4,2 Prozent Seit 2023 beträgt der Abgabesatz unverändert 5,0 Prozent.