Umlageversicherung U2
Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen
Im Rahmendes Ausgleichsverfahrens U2 werden dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den Mutterschutz vollständig erstattet. Hierzu zählen der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Entgelt (inklusive der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).
Am Umlageverfahren 2 nehmen alle Unternehmen teil - unabhängig von der Unternehmensgröße und auch dann, wenn sie keine Frauen beschäftigen. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden alle Arbeitnehmer mitgerechnet. Eine Differenzierung wie beim Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1) wird hier nicht vorgenommen.
Umlagepflichtige Entgelte
Die Umlagebeträge für die U2 werden nach den gleichen Grundsätzen wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet. Dabei ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt – im Gegensatz zum Ausgleichsverfahren U1 – nicht.
Zu den Arbeitnehmern zählen auch Schwerbehinderte, Auszubildende und versicherungspflichtige Praktikanten.
- Übergangsbereich: Bei Arbeitnehmern, die mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen.
- Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld: Für Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld werden die Umlagebeiträge nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
- Vergütungen für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sowie Vorruhestandsgeldbezieher
Erstattung der Aufwendungen
Im Ausgleichsverfahren U2 erstattet die BAHN-BKK den versicherten Arbeitgebern das fortgezahlte Arbeitsentgelt während der Mutterschutzfrist beziehungsweise bei teilweisem oder vollem Beschäftigungsverbot.
Während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) zahlt die Krankenkasse in der Regel Mutterschaftsgeld bis zu einem Betrag von 13 € täglich. Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bis zu einem Gesamtbetrag von 210 €.
Zum Mutterschaftsgeld hat der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zur Höhe des Nettoentgelts zu zahlen. Dabei wird aber immer von einem Mutterschaftsgeld von 13 € täglich ausgegangen.
Dieser Zuschuss sowie die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung werden in voller Höhe erstattet.
Erstattungsfähig ist auch die Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber während der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Beschäftigungsverbote leisten muss.
Das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge und die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern und der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind ebenfalls erstattungsfähig.
Auch diese Leistungen des Arbeitgebers werden in voller Höhe erstattet.
Im maschinellen Antragsverfahren werden verschiedene Werte an die Krankenkasse übermittelt, damit diese die Erstattung an den Arbeitgeber vornehmen kann. Hier kann es zu Fehlern kommen.
Bei der Angabe des „kalendertäglichen Nettoentgeltes“ wird fälschlicherweise bereits der Betrag, den die Krankenkasse zahlt (Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich), in Abzug gebracht. Bei der Prüfung der Anträge durch die Krankenkasse kann dies eine Verzögerung der Erstattung zur Folge haben.
Deshalb ist bei Angabe des kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts immer der volle Betrag ohne Abzug des Mutterschaftsgeldes der Krankenkasse anzugeben (z.B. 1.200 E€ monatlich Netto-Arbeitentgelt = 40 € kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt).
Monatliches Netto-Arbeitsentgelt: | 1.760,83 € |
/ Kalendertage: | 30 |
tägliches Netto-Arbeitsentgelt: | 58,69 € |
Dort wird das tägliche Netto mit den 13,00 € Mutterschaftsgeld eingegeben.
minus Mutterschaftsgeld: | 13,00 € |
täglicher Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: | 45,69 € |
Anzahl der Kalendertage: | 31 |
Erstattungsfähiger Arbeitgeberzuschuss: | 1.416,39 € |
Häufige Fehlerquelle: Das tägliche Netto wird ohne 13,00 € Mutterschaftsgeld angegeben (im Beispiel 45,69 €).
Freiwilligendienste im U2-Verfahren
Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst (BFDG) oder dem Jugendfreiwilligendienst (JFDG) sind in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Frauen, die einen der vorgenannten Freiwilligendienste leisten, hinsichtlich der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen den Arbeitnehmerinnen im engeren Sinne gleichgestellt sind und Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG oder Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG haben.
Diese Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 AAG im U2-Verfahren erstattungsfähig.
Mit der Einbeziehung ins Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, für die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Jugendfreiwilligendienst Umlagen (U2) zu zahlen.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst sind jedoch nach wie vor keine Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben; ihr Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts basiert in der Regel auf vertraglicher Zusage.
Sie sind daher weiterhin vom U1-Verfahren ausgeschlossen.