März-Klausel:
Einmalzahlungen korrekt abrechnen
Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist eventuell die sogenannte Märzklausel zu beachten.
Was ist die Märzklausel?
Auf die Einmalzahlung müssen Sie natürlich Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln – wie für das reguläre Entgelt auch. Die Frage ist nur, in welcher Höhe. Denn unter bestimmten Voraussetzungen muss die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet werden und dann sind auf die Sonderzahlung eben SV-Beiträge in der Höhe fällig, wie sie im Jahr 2023 galten.
Wenn
- Ihr Arbeitnehmer bereits im Jahr 2023 bei Ihnen beschäftigt war,
- die Einmalzahlung im Januar, Februar oder März 2024 ausbezahlt wird und
- die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres 2024 durch die Einmalzahlung überschritten wird,
so ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Wenn die Beitragsbemessungsgrenze im Vorjahr in allen Sozialversicherungsbereichen schon ausgeschöpft ist, kann es sein, dass die Einzahlzahlung beitragsfrei bleibt.
Wichtig: Wenn die Märzklausel für Ihre Einmalzahlung zur Anwendung kommt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 54 – Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – zu übermitteln.
Beispiele zur Märzklausel
Sachverhalt | |||
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Beginn der Beschäftigung | 2013 | ||
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt | 4.000,00 € | ||
Einmalzahlung im Juni 2023 und im März 2024 je Beschäftigung in den alten Bundesländern | 4.000,00 € | ||
Berechnung | |||
Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (1.1. bis 31.3.) | |||
Kranken- und Pflegeversicherung 90 Tage x 172,50 € | 15.525,00 € | ||
Renten - und Arbeitslosenversicherung 90 Tage x 251,67 € | 22.650,30 € | ||
Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3 Monate x 4.000,00 € | 12.000,00 € | 12.000,00 € | |
Ergebnis: Differenz | 3.525,00 € | 10.650,30 € |
Zuordnung zu 2023, weil die Einmalzahlung (4.000,00 €) in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht voll beitragspflichtig ist.
Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts 2023 (1.1. bis 31.12.) | |||
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Kranken- und Pflegeversicherung 360 Tage x 166,25 € | 59.850,00 € | ||
Renten - und Arbeitslosenversicherung 360 Tage x 243,33 € | 87.598,80 € | ||
Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 13 Monate x 4.000 € und 1 x 4.000 € | 56.000 € | 56.000 € | |
Differenz | 3.850,00 € | 31.598,80 € | |
Beitragsbemessungsgrundlage für die Einmalzahlung März 2024 | 3.850,00 € | 3.850,00 € |
War der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so wird die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat des jetzigen Arbeitgebers zugeordnet.
Sachverhalt | |
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Einmalzahlung | März 2024 |
Voll beitragspflichtig | nein |
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber | seit 15.01.2024 |
Lösung: Keine Zuordnung zum Vorjahr
Sachverhalt | |
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Einmalzahlung | März 2024 |
Voll beitragspflichtig | nein |
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber | seit 15.12.2023 |
Lösung: Zuordnung zum Vorjahr (Anteilige Jahres-BBG) 15.12.bis 31.12.2023
Sachverhalt | |
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Einmalzahlung | März 2024 |
Voll beitragspflichtig | nein |
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber | seit 15.01.2024 vom 01.02.2023 bis 31.08.2023 |
Lösung: Zuordnung zum Vorjahr (Anteilige Jahres-BBG) 01.02. bis 31.08.2023
Wird im ersten Quartal eine Einmalzahlung bei ruhendem oder nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis gezahlt, so ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.