Urlaubsgeld
Beiträge richtig berechnen
Bereits seit vielen Jahren gelten für die Beitragsberechnung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt besondere Regelungen. Allerdings bereitet die Berechnung von Beiträgen aus Urlaubsgeld oder anderen Einmalzahlungen immer wieder Probleme. Hier erhalten Sie ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, sondern aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Hierzu zählen z. B. Urlaubsgelder sowie Urlaubsabgeltungen sowie Weihnachtsgelder, zusätzliche Gehälter, Gratifikationen und Gewinnbeteiligungen.
Kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen:
- die Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- sonstige Sachbezüge oder
- vermögenswirksame Leistungen.
auch wenn diese nicht monatlich gezahlt werden.
Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Die Einmalzahlung ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Die Zahlung kann auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist.
Ausnahme: In der Zeit vom 01.01. bis 31.03. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (sogenannte Märzklausel).
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung
Überschreiten laufendes Arbeitsentgelt und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Krankenversicherung im Auszahlungsmonat nicht, ist das gesamte erzielte Entgelt (laufendes Entgelt + Einmalzahlung) beitragspflichtig.
Beispiel | |
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Monatliches Arbeitsentgelt | 3.000,00 € |
Urlaubsgeld im Juli 2021 | 1.500,00 € |
Summe | 4.500,00 € |
Monatliche KV-BBG 2021 | 4.837,50 € |
Beurteilung: Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe beitragspflichtig, da es zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche KV-BBG nicht überschreitet.
In allen anderen Fällen wird zur Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung eine Vergleichsberechnung zwischen der anteiligen Jahres-BBG und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorgenommen. Hierbei wird die anteilige Jahres-BBG dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum gegenübergestellt.
Anteilige Jahres-BBG: Die anteilige BBG ist der Teil der jährlichen BBG, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
Bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Bei der Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes werden sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch bereits früher gezahlte Einmalzahlungen berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt ist jedoch nur soweit heranzuziehen, als es der Beitragspflicht unterliegt. Die zu beurteilende Einmalzahlung wird hierbei nicht berücksichtigt.
Übersteigt die Einmalzahlung die Differenz zwischen anteiliger Jahres-BBG und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum nicht, so unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Wird der ermittelte Differenzbetrag hingegen überschritten, unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe des Differenzbetrags der Beitragspflicht.
Beispiel | |
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Monatliches Arbeitsentgelt | 4.500,00 € |
Urlaubsgeld im Juli 2021 | 5.500,00 € |
Zeitraum 01.01. bis 31.07. (210 SV-Tage) | |
Laufendes Arbeitsentgelt: 4.500,00 € x 7 Monate = | 31.500,00 € |
Anteilige BBG KV/PV: 58.050,00 € : 360 x 210 = | 33.862,50 € |
Anteilige BBG RV/AlV: 85.200,00 € : 360 x 210 = | 49.700,00 € |
Unterschiedsbetrag zwischen laufendem Arbeitsentgelt und anteiliger BBG KV/PV: 33.862,50 € - 31.500,00 € = | 2.362,50 € |
anteiliger BBG RV/AlV: 49.700,00 € - 31.500,00 € = | 18.200,00 € |
Beurteilung: Das Urlaubsgeld ist in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.362,50 € beitragspflichtig; in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.