Saisonarbeitskräfte
Beschäftigen Sie als Arbeitgeber Saisonarbeiter, müssen Sie bei der Einstellung ein gesondertes Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer in der Anmeldung übermitteln. Bei versicherungspflichtigen Saisonarbeitnehmern muss in der Anmeldung (Abgabegründe 10 und 40) im Feld KENNZ-Saisonarbeitnehmer ein „J“ gesetzt werden. Wurde eine Anmeldung ohne Kennzeichen oder eine Statusänderung vorgenommen, stornieren Sie diese und geben Sie sie erneut ab.
Durch dieses Kennzeichen können wir als Krankenkasse entscheiden, ob sich nach Beendigung der Beschäftigung eine obligatorische Anschlussversicherung anschließt. Dies erfolgt dann nur, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monate nach dem Ende der Beschäftigung seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt. Der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in Deutschland ist nachzuweisen.
Wann ist das Kennzeichen J zu setzen?
- Die Angabe ist erforderlich bei Beschäftigten, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu 8 Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, um mit ihrer Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.
- Die Angabe ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten erforderlich.
- Die Angabe ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190).