Mini- und Midijobs
Die Beurteilung der Versicherungspflicht von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) ist eine wichtige Aufgabe für die Personalbüros. Hierfür hat die Bundesregierung einheitliche Richtlinien – die sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien - aufgestellt. Für die Beurteilung und Beitragsabwicklung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist die Minijob-Zentrale zuständig.
Minijobs
Mit der Anhebung des Mindestlohnes auf 12,41 € pro Stunde reduziert sich auch immer die Anzahl der Arbeitsstunden. 2024 darf in einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 43,32 Stunden gearbeitet werden. Wird die Stundenanzahl überschritten tritt ggf. keine Versicherungspflicht ein, wenn das Jahresentgelt nicht über 6.456 € liegt.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die Minijob-Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und wurde zudem dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde.
Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Mit der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze daher von 520 € auf nun 538 € monatlich erhöht (12,41 € x 130 : 3).
Überschreitung der Minijob-Grenze
Wird die Minijobgrenze gelegentlich und unvorhersehbar überschritten – hier gilt maximal eine Überschreitung bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für bis zu 2 Kalendermonate pro Zeitjahr – so hat dies keine Auswirkungen auf den Minijob. Ist jedoch abzusehen, dass die 538 €-Grenze regelmäßig überschritten wird, tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein.
Für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,42 € (seit 01.01.2024) pro Stunde. Ab 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 €. Hierzu zählen auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind.
Midijobs
Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endete bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 2.000,00 €. Der Übergangsbereich beginnt somit aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 € und endet bei 2.000,00 €.
Beitragsberechnung
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt weiterhin gesondert für jeden Versicherungszweig. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil künftig über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgesetzt, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln.
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme:
Die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich ermittelt sich seit dem 01.01.2024 nach folgender Formel:
BE = F x 538 + ([2000/(2000 – 538)] - [538/(2000 - 538)] x F) x (AE - 538)
Vereinfachte Formel:
1,116063748 x AE – 232,127496580
Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile:
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am GSV-Beitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = (2000/2000 - 538) x (AE - 538)
Die gekürzte Formel lautet: 1,3679890560 X AE – 735,9781121751