Die Beurteilung der Versicherungspflicht von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) ist eine wichtige Aufgabe für die Personalbüros. Hierfür hat die Bundesregierung einheitliche Richtlinien – die sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien - aufgestellt. Für die Beurteilung und Beitragsabwicklung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist die Minijob-Zentrale zuständig.

Midijobs

Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endete bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 2.000,00 €. Der Übergangsbereich beginnt somit aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 € und endet bei 2.000,00 €.

Beitragsberechnung

Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt weiterhin gesondert für jeden Versicherungszweig. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil künftig über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgesetzt, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln.

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme:
 
Die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich ermittelt sich seit dem 01.01.2024 nach folgender Formel:
 
BE = F x 538 + ([2000/(2000 – 538)] - [538/(2000 - 538)] x F) x (AE - 538)
 
Vereinfachte Formel:
 
1,116063748 x AE – 232,127496580

Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile:
 
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am GSV-Beitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
 
BE = (2000/2000 - 538) x (AE - 538)
 
Die gekürzte Formel lautet: 1,3679890560 X AE – 735,9781121751

Beitragsrechner für den Übergangsbereich

Zur Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich nutzen Sie einfach unseren Beitragsrechner.