Seit 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Meldungen von Arbeitsunfähigkeitszeiten im elektronischen Datenaustauschverfahren bei der jeweiligen Krankenkasse anzufragen. Die Vorlagepflicht für gesetzlich Krankenversicherte entfällt damit. Bei uns hat sich das Verfahren gut eingespielt. Die Antwort auf Ihre Anfrage erhalten Sie selbstverständlich ebenfalls auf elektronischem Weg.

Trotz der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber umgehend über ihre Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren.

Wie erfolgt der elektronische Datenaustausch?

Die Daten werden per DTA EEL-Verfahren ausgetauscht. Der Abruf erfolgt über Ihr Entgeltabrechnungs-Programm. Wenn dieses den „Datenaustausch eAU“ noch nicht anbietet, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie hier die seit 01. Januar 2023 gültige Version 11 nutzen. Nutzen Sie Version 10, erhalten Sie keine Rückmeldungen von der Krankenkasse.

Alternativ können Sie das SV-Meldeportal für den Abruf der eAU-Daten nutzen.

Welche Daten werden ausgetauscht?

Folgende Daten werden gemeldet:

  • Name der bzw. der/des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Angaben zu einem möglichen Unfall oder zu dessen Folgen
Zu welchem Zeitpunkt kann ich als Arbeitgeber die Daten elektronisch abfragen?

Handelt es sich um eine Erstbescheinigung ist eine Abfrage der Daten durch den Arbeitgeber frühestens am 5. Kalendertag nachdem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer seine bzw. ihre Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber gemeldet hat möglich.


Bei einer Folgebescheinigung ist dies der 2. Kalendertag.

Hintergrund ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit erst dann ärztlich feststellen lassen müssen, wenn diese länger als drei Kalendertage dauert (4. Tag der AU). Aufgrund der zeitversetzten Übermittlung der Daten von der Arztpraxis an die Krankenkasse ist eine Abfrage durch den Arbeitgeber frühestens ein Kalendertag nach der verpflichtenden ärztlichen Feststellung möglich.

In welchen Fällen findet keine elektronische Übermittlung der AU statt?

Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen, wenn Versicherte

  • im Ausland erkranken oder im Ausland stationär im Krankenhaus behandelt werden.
  • im Ausland arbeiten, aber in Deutschland wohnen (Grenzgänger).
  • eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Reha-Klinik durchführen.
  • ein Privatarzt die AU festgestellt und bescheinigt hat.
  • einen Minijob ausüben.

In diesen Fällen sind die Versicherten weiterhin verpflichtet, eine ausgedruckte eAU oder AU-Bescheinigung vorzulegen.

Wo finde ich weiteführende Informationen zum eAU-Verfahren?

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