Beschäftigte Schülerinnen und Schüler
Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sind jedoch versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden. Danach sind Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Auch Schüler, die nur in den Ferien arbeiten, sind – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungs- und beitragsfrei.
Schulabgänger, die bis zur ersten Aufnahme einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung eine befristete Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig Beschäftigte. In diesem Fall ist die Beschäftigung nur dann versicherungsfrei, wenn sie geringfügig entlohnt ist.
Ferienjob: Meist brutto für netto
Gehen Schülerinnen und Schüler in den Ferien arbeiten, so können sie den Lohn meist brutto für netto behalten. Doch damit das funktioniert, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden.
Ferienjobs von Schülern sind zumeist von vornherein befristet. Kommt man so auf insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs, fallen keine Sozialabgaben an. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Genaueres Hinsehen ist angesagt, wenn Schüler mehrmals pro Jahr, also etwa auch in den Oster- oder Herbstferien, solchen Jobs nachgehen. Denn dann wird zusammengerechnet, sodass ggf. Sozialversicherungspflicht eintritt. Unschädlich sind jedoch geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Jobs bis 538,00 €). Sie zählen hier nicht mit. Für den Arbeitgeber geht es hingegen nicht ganz ohne Nebenkosten: Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und Insolvenzgeldumlage werden auch bei solchen kurzfristigen Beschäftigungen fällig.
Ist die Schule beendet, sieht es etwas komplizierter aus. Hier muss der Abiturient zum Beispiel belegen, dass er zum nächsten Semester ein Studium aufnehmen möchte (Bewerbung reicht). Ansonsten könnte die Tätigkeit als berufsmäßig gelten und versicherungspflichtig sein.
Was viele nicht wissen: Ferienjobs unterliegen der Steuerpflicht. Doch häufig fällt aufgrund der Höhe des Verdienstes gar keine Steuer an. Andernfalls kommt ggf. eine Erstattung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ins Spiel. Hierbei geht der Blick jedoch auf die gesamte Einnahmesituation im jeweiligen Jahr. Eine Alternative, die bei Schülern jedoch eher ungewöhnlich ist: Der Arbeitgeber versteuert pauschal mit 25 %. Das geht jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. Stundenlohn bis zu 15,00 €.
Letztlich spielt auch der Jugendarbeitsschutz eine Rolle. So ist Kindern unter 13 Jahren generell keine Arbeit erlaubt. Von 13 bis 14 Jahren sind es 2 Stunden am Tag (Landwirtschaft 3), allerdings nur mit Zustimmung der Eltern und in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. 15- bis 17-Jährige dürfen einen Vollzeitferienjob (8 Stunden pro Tag) ausüben - maximal 20 Tage im Jahr bei 5 Tagen pro Woche sind erlaubt. Ab 18 gelten keine solchen Beschränkungen mehr.