Elternzeitmeldung
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit seit dem 01.01.2024 im DEÜV-Meldeverfahren melden müssen.
Zum Hintergrund: Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mütter besteht die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld sowie während der gesetzlichen Elternzeit beitragsfrei fort. Arbeitgeber geben in solchen Fällen bislang eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aufgrund des Mutterschaftsgeldbezuges ab. Ob die Arbeitnehmerin die Beschäftigung nach dem Mutterschaftsgeldbezug wieder aufnimmt oder Elternzeit in Anspruch nimmt, war bislang für die Krankenkasse aus den abgegebenen DEÜV-Meldungen nicht ersichtlich.
Umsetzung der Meldepflicht
- Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Beschäftigung ausgeübt wird.
- Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern.
Besonderheiten
- Die Kalendermonatsfrist gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse bei der Beitragsberechnung auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat richtig durchführen kann. Hier besteht die Kranken- und Pflegeversicherung nur dann beitragsfrei fort, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
- Zudem besteht die Meldepflicht nur bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und nicht bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern. Die Elternzeit-Meldungen sind ausschließlich an eine Krankenkasse abzugeben.
- Elternzeit-Meldungen sind nicht bei geringfügig Beschäftigten abzugeben.
- Bei Arbeitnehmern, die sich über den 31.12.2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Ende-Meldung abzugeben. Diese Bestandsfälle sind bilateral zwischen den Beteiligten zu klären. Die Meldepflicht entsteht insoweit erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen.
- Bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der abgebenden Krankenkasse eine Ende-Meldung und der aufnehmenden Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben.
Beginn- und Ende-Meldung
Die Beginn-Meldung und die Ende-Meldung erhalten die Abgabegründe 17 (Anmeldung) und 37 (Abmeldung).
In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Eine zusätzliche Angabe über das vereinbarte Ende der Elternzeit erfolgt in der Beginn-Meldung nicht, da ansonsten die in der Praxis auftretenden Veränderungen des Elternzeitraumes während der in Anspruch genommenen Elternzeit zu vermeidbaren Korrekturen abgegebener Beginn- Meldungen führen würden. Die Meldung über den Beginn der Elternzeit ist somit eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt.
Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden.
Die Ende-Meldung enthält den ursprünglich gemeldeten Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht. Es sind also keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben. Erfolgt während der Elternzeit ein Krankenkassenwechsel, ist bei einer Ende-Meldung das Beginn-Datum entsprechend zu berücksichtigen.
Die Ende-Meldung ist nach dem tatsächlichen Ende der Elternzeit mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes aus der wiederaufgenommenen Beschäftigung oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit zu melden
Temporäre Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, endet der Erfüllungszweck der neuen Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der arbeitsrechtlich vereinbarten und dem Grunde nach weiterhin bestehenden Elternzeit – bei einer temporären Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Bei Beendigung der temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung ist eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.
Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber während der Elternzeit entstehen hingegen keine Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit.