Für die Arbeit der Sozialversicherungsträger ist es notwendig, dass Änderungen im Versicherungsverhältnis oder andere melderelevante Daten möglichst zeitnah gemeldet werden. Die Meldungen sind bei der gesetzlichen Krankenkasse einzureichen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
 
Bei Arbeitnehmern, die privat (oder gar nicht) krankenversichert sind, erhält die letzte Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert war, die Meldung. Ist diese nicht bekannt, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen.

Übersicht Meldearten und Meldefristen

MeldeartMeldefrist
SofortmeldungSpätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
AnmeldungMit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn
AbmeldungMit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätesten innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung
JahresmeldungMit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zu 15. Februar des Folgejahres
UnterbrechungsmeldungInnerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Meldung von einmalig gezahltem 
Arbeitsentgelt (Sondermeldung)
Mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung
GKV- MeldungErstmalig mit der Entgeltabrechnung die auf den Beginn des Bezugs weiterer beitragspflichtiger Einnahmen folgt, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nach Kenntniserlangung
Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen ArbeitszeitregelungenMit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung
ÄnderungsmeldungMit der ersten folgenden Lohn-und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung oder des Eintritts des meldepflichtigen Tatbestands
Stornierungsmeldungunverzüglich

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