Für die Arbeit der Sozialversicherungsträger ist es notwendig, dass Änderungen im Versicherungsverhältnis oder andere melderelevante Daten möglichst zeitnah gemeldet werden. Die Meldungen sind bei der gesetzlichen Krankenkasse einzureichen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Bei Arbeitnehmern, die privat (oder gar nicht) krankenversichert sind, erhält die letzte Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert war, die Meldung. Ist diese nicht bekannt, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen.
Übersicht Meldearten und Meldefristen
Meldeart | Meldefrist |
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Sofortmeldung | Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses |
Anmeldung | Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn |
Abmeldung | Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätesten innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung |
Jahresmeldung | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zu 15. Februar des Folgejahres |
Unterbrechungsmeldung | Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) | Mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
GKV- Meldung | Erstmalig mit der Entgeltabrechnung die auf den Beginn des Bezugs weiterer beitragspflichtiger Einnahmen folgt, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nach Kenntniserlangung |
Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung |
Änderungsmeldung | Mit der ersten folgenden Lohn-und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung oder des Eintritts des meldepflichtigen Tatbestands |
Stornierungsmeldung | unverzüglich |