Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland
Für viele ausländische Arbeitnehmer gelten Beschränkungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Welche Regelungen im Einzelfallgelten gelten, ist von der Staatsangehörigkeit abhängig.
Welche Regelungen gelten für Bürger der EU- und EWR-Staaten?
Für Staatsangehörige aus den EU-Staaten, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten keine Beschränkungen für den deutschen Arbeitsmarkt. Personen aus diesen Staaten genießen Freizügigkeit, das heißt, sie benötigen für eine Beschäftigung in Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis.
Welche Regelungen gelten für nicht EU-/EWR-Bürger?
Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland eine Genehmigung. Für den Aufenthalt in Deutschland benötigen sie auch einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis). Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird von der Ausländerbehörde als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels erteilt, wenn die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Beschäftigung zugestimmt hat. In bestimmten Fällen ist eine Zustimmung der ZAV nicht erforderlich.
Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Ausländer als auch für solche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Weitere Einzelheiten zu dem Thema finden Sie in dem Merkblatt 7 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland) der Bundesagentur für Arbeit.