Umlageversicherung U1
Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit
Bei krankheitsbedingten Arbeitsausfällen haben Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) mit wenigstens vierwöchiger Unternehmenszugehörigkeit (auch Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte) Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. Um in solchen Fällen entlastet zu sein, entrichten Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, Umlagebeträge und können im Gegenzug Erstattungsansprüche geltend machen.
Regelmäßig Beschäftigte
Feststellung der Beschäftigtenzahl
Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres stellt die BAHN-BKK fest, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahres am Ausgleichsverfahren U1 teilnehmen. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres. Auch wenn sich im laufenden Jahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert, bleibt es bei dieser Entscheidung.
Der Erstattungsanspruch beginnt mit dem 1. Januar (auch für im alten Jahr eingetretene Fälle von Entgeltfortzahlung) und endet mit dem 31. Dezember (auch für laufende Fälle).
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer mitgerechnet – jedoch mit Einschränkungen:
- Teilzeitbeschäftigte werden, entsprechend ihrer Arbeitszeit, nicht in vollem Umfang gezählt.
- Nicht berücksichtigt werden:
- Auszubildende (hierzu gehören auch Praktikanten und Volontäre),
- Schwerbehinderte,
- Hausgewerbetreibende,
- Heimarbeiter
- Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstende,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- Arbeitnehmer, die Vorruhestandsgeld beziehen,
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase,
- Arbeitnehmer während der voll in Anspruch genommenen Pflegezeit.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Zahl der Arbeitnehmer in den einzelnen Betrieben zusammenzurechnen. Haupt-, Neben- bzw. Zweigbetriebe zählen zusammen als ein Betrieb. Nicht zusammenzurechnen sind allerdings verschiedene Unternehmen, selbst wenn es eine Identität von Gesellschaftern gibt.
Hat der Betrieb im ganzen Kalenderjahr bestanden, besteht Umlagepflicht zur
U1, wenn mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Dabei kommt es auf die Beschäftigtenzahl am Monatsersten an.
Ist das Unternehmen erst im letzten Jahr gegründet worden, so besteht im laufenden Jahr Umlagepflicht zur U1, wenn es in der Hälfte der Monate seit Bestehen nicht mehr als 30 Beschäftigte hatte.
Wird ein Unternehmen im laufenden Jahr gegründet, so kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung an. Bei der Betriebseröffnung ist gewissenhaft zu schätzen, ob mehr als die Hälfte der Monate bis zum Jahresende die Grenze von 30 Arbeitnehmern überschritten wird. Wurde die Entwicklung des Unternehmens falsch eingeschätzt, bleibt es dennoch bei der getroffenen Entscheidung. Eine Korrektur für die Vergangenheit gibt es nicht.
Umlagepflichtige Entgelte
Die Umlagebeträge für die U1 werden nach den gleichen Grundsätzen wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet. Dabei ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Zu den Arbeitnehmern zählen auch Schwerbehinderte, Auszubildende und versicherungspflichtige Praktikanten.
- Übergangsbereich: Bei Arbeitnehmern, die mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen.
- Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld: Für Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld werden die Umlagebeiträge nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
- BBG: Die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Tage (SV-Tage). So bleiben beispielsweise Zeiten des Krankengeldbezugs als beitragsfreie Zeiten unberücksichtigt.
- Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern mit einem Zeitarbeitsvertrag bis zu 4 Wochen: Diese Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Vergütungen für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sowie Vorruhestandsgeldbezieher
Erstattung der Aufwendungen: 50 oder 70 %
Je nach gewähltem Erstattungssatz zahlt die BAHN-BKK aus der Versicherung U1 70 % oder 50 % der laufenden Entgeltfortzahlung (ohne Einmalzahlungen) bis zur Dauer von sechs Wochen zurück. Dabei wird das erstattungsfähige Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt.
- Wenn das Arbeitsentgelt auf Grund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen über die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt wird.
- Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitstages oder seiner Schicht arbeitsunfähig krank wird und nach Hause geht. Das Arbeitsentgelt, das er für diesen Tag erhält, ist nicht erstattungsfähig.
Werden die Aufwendungen des Arbeitgebers erstattet?
- Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallen, werden nicht erstattet.
- Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, aber auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, etwa VBL-Umlagen, sind gegebenenfalls erstattungsfähig. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.
Gut zu wissen: Arbeitgeber können ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit bei der BAHN-BKK auch für zukünftige Zeiträume abrechnen.