Kassenwahlrecht
Laut Gesetz darf jeder Bundesbürger ab dem 15. Lebensjahr seine Krankenkasse selbst wählen. Bei der Krankenkassenwahl gilt eine 12-monatige Bindungsfrist. Darüber hinaus bestehen für sogenannte Wahltarife, die ein Versicherter zusätzlich bei der gewählten Krankenkasse abschließen kann, Bindungsfristen bis zu 3 Jahre. Endet die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes, kann der Versicherte die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse künftig ohne Einhaltung einer Bindungsfrist begründen.
Unabhängig von der 12-monatigen Bindungsfrist hat das Mitglied ein besonderes Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anhebt. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesem Fall ohne Einhaltung der Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Während der laufenden Kündigungsfrist ist allerdings der erhöhte Zusatzbeitrag zu zahlen.
Voraussetzungen für den Wechsel der Krankenkasse
Rechtsgrundlage §175 SGB V
Der Beschäftigte...
- wählt eine neue Krankenkasse unter Beachtung der 12-monatigen Bindungsfrist und der 2-monatigen Kündigungsfrist (eine Kündigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich) und
- informiert den Arbeitgeber über seine Wahl.
- Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten wegen des Krankenkassenwechsels bei der bisherigen Krankenkasse ab und bei der neu gewählten Krankenkasse an.
- Daraufhin erhält der Arbeitgeber eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.
Eingang der Wahlerklärung: | 25. Januar 2024 |
Neue Krankenkasse meldet am: | 31. Januar 2024 |
Abmeldung bei bisheriger Krankenkasse: | 31. März 2024 |
Anmeldung bei neuer Krankenkasse: | 01. April 2021 |
Der Beschäftigte...
- wählt die Krankenkasse – am besten über unsere Online-Mitgliedschaftserklärung und
- informiert den Arbeitgeber über seine Wahl innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
- Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der gewählten Krankenkasse an.
- Daraufhin erhält der Arbeitgeber eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.
Beim normalen Krankenkassenwechsel gibt es für die Information an den Arbeitgeber keine Fristen. Wenn der Beschäftigte die Information verspätet weitergibt, muss der Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel ggf. auch rückwirkend vornehmen.
Beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht – also mit Beschäftigungsbeginn – muss die Information innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber vorliegen.
Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei dessen bisheriger Krankenkasse anmelden.
Wenn der Beschäftigte noch bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn der Arbeitgeber bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft die zur Meldung verpflichtete Stelle. Sie ist verpflichtet, den Beschäftigten über die letztlich gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.
Besondere Personengruppen
Es besteht weiterhin Versicherungsfreiheit, wenn die Person
- bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig war
Beispiel: Person mit Wohnsitz im Ausland nimmt in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Es wird eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V durchgeführt. Die Versicherung kann bei allen nach § 173 Abs.2 SGB V wählbaren Kassen durchgeführt werden. Der Wohnsitz ist nebensächlich.
Beispiel: Zugezogene Ausländer aus Nicht-EU-/-EWR-Staaten, die nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.
Eine Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 b) SGB V ist nur dann möglich, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (in der Regel humanitäre Fälle). Diese Voraussetzungen sind zu prüfen (ggf. durch Nachfrage bei der Ausländerbehörde) (vgl. § 5 Abs.11 S.1 SGB V).
Asylbewerber sind nach dem AsylbLG abgesichert. Eine Versicherung in der GKV ist nicht möglich.
Unterbrechung der Mitgliedszeit
Je nach Dauer der Unterbrechung gelten verschiedene Rahmenbedingungen für die Weiterversicherung.
Unterbrechungszeitraum | Auswirkung |
---|---|
Ende der Beschäftigung: 15.02.2024 Anmeldung neuer Arbeitgeber: 16.02.2024 Wahrnehmung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts | Aufgrund des Arbeitsgeberwechsels ist ein sofortiges Wahlrecht möglich. Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Der bzw. die Beschäftigte muss lediglich innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn sowohl eine neue Krankenkasse gewählt als auch den Arbeitgeber über seine bzw. ihre Krankenkassenwahl informiert haben. Beachten Sie: Fällt die Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag. Die Wahl einer neuen Krankenkasse löst eine neue 12-monatige Bindungsfrist aus. |
Ende der Beschäftigung: 15.02.2024 Anmeldung neuer Arbeitgeber: 17.02.2024 Sofortiges Krankenkassenwahlrecht wird nicht wahrgenommen | Der bzw. die Beschäftigte hat bei diesem Arbeitgeberwechsel keine neue Krankenkasse gewählt. Demzufolge hat der Arbeitgeber ihn bzw. sie bei der bisherigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung mit Beschäftigungsbeginn bei der bisherigen Krankenkasse löst keine neue 12monatige Bindungsfrist aus. Möchte der bzw. die Beschäftigte doch zu einer anderen Krankenkasse wechseln und hat die zweiwöchige Frist (s.o.) verpasst, wählt er bzw. sie nun im "normalen" Krankenkassenwechselverfahren einfach eine neue Krankenkasse. Nach einer 2monatigen Kündigungsfrist kann der Wechsel erfolgen. Der bzw. die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber über seine bzw. ihre neue Krankenkassenwahl. Eine Frist gibt es dafür nicht, so dass es bei verspäteter Information eine Korrektur zur Krankenkassenzuständigkeit geben kann. |
Ende der Familienversicherung: 15.02.2024 Beginn der Beschäftigung: 16.02.2024 | Nach dem Ende der Familienversicherung besteht immer ein neues Wahlrecht - in diesem Beispiel gleichzeitig mit Beschäftigungsbeginn. Das Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, muss die Anmeldung bei der bisherigen Krankenkasse vorgenommen werden, bei der der bzw. die Beschäftigte familienversichert war. Eine neue 12-monatige Bindungsfrist wird hierdurch nicht ausgelöst. Wählt der bzw. die Beschäftigte jedoch eine neue Krankenkasse, wird dort die 12-monatige Bindungsfrist ausgelöst. |
Ende der Familienversicherung oder vorhergehenden Mitgliedschaft: 15.02.2024 Beginn der Beschäftigung: 10.03.2024 Die Versicherungslücke ist kleiner als ein Monat. | Hier kann das sofortige Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung ausgeübt werden - siehe auch erste Konstellation. Bei der neuen Krankenkasse entsteht dadurch eine neue 12-monatige Bindungsfrist. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, meldet der Arbeitgeber den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte bei der bisherigen Krankenkasse an. Eine neue Bindungsfrist wird dadurch nicht ausgelöst. |
Ende der Familienversicherung oder vorhergehenden Mitgliedschaft: 15.02.2024 Beginn der Beschäftigung: 20.03.2024 Die Versicherungslücke ist größer als ein Monat. | Da in Deutschland keine Person ohne Absicherung im Krankheitsfall sein darf und die Unterbrechung länger als ein Monat beträgt, ist für die Zeit vom 16.02.2024 bis 19.03.2024 die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse fortzuführen. Alternativ kann die Person für die Durchführung der freiwilligen Versicherung (sofern sie vor der Versicherungslücke pflicht- oder familienversichert war) eine neue Krankenkasse wählen. Tritt mit Beschäftigungsaufnahme Versicherungspflicht ein, ist erneut ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht möglich - siehe erste Konstellation. Besteht für den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn Versicherungsfreiheit, so dass weiterhin eine freiwillige Versicherung besteht, ist ein sofortiger Krankenkassenwechsel nicht möglich, da sich der Versichertenstatus nicht geändert hat. |