Ausgleichsabgabe: Fristende für 2024 naht
Bis Ende März 2025 müssen Arbeitgeber ggf. die sog. Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 entrichten. Diese wird fällig, wenn eine nicht hinreichende Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb beschäftigt wurde. In diesem Zusammenhang greifen gesetzliche Neuerungen, die nunmehr erstmals zu berücksichtigen sind.
Die Ausgleichsabgabe wird im Rahmen der sogenannten Selbstveranlagung erhoben. Arbeitgeber müssen also jährlich überprüfen, ob sie die Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Das Ergebnis melden sie der Agentur für Arbeit mittels Software per Internet oder in Papierformularen. Die Ausgleichsabgabe selbst geht an das jeweils örtlich zuständige Integrationsamt.
Mit dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ sollte die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter gefördert werden. Damit einher ging Anfang 2024 auch eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, falls keine oder nicht ausreichend viele schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden. Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend (für das vorangegangene Kalenderjahr) gezahlt wird, sind die seit Anfang 2024 zu berücksichtigenden neuen Abgaben nun erstmalig zu entrichten. Für beides, also die Meldung und die Überweisung der Ausgleichsabgabe 2024 läuft die Frist am 31.03.2025 ab.
Generell richtet sich die Beschäftigungspflicht nach der Anzahl der Arbeitsplätze im Unternehmen und ist wie folgt gestaffelt:
- Ab 60 Arbeitsplätze: 5 Prozent schwerbehinderte Beschäftigte
- 40 bis unter 60 Arbeitsplätze: 2 schwerbehinderte Beschäftigte
- 20 bis unter 40 Arbeitsplätze: 1 schwerbehinderter Beschäftigter
- unter 20 Arbeitsplätze: keine Beschäftigungspflicht
Bei der Höhe der Ausgleichsabgabe gelten Staffelungen. Diese richten sich nach der Beschäftigungsquote und der Betriebsgröße. So werden zum Beispiel für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen 720,00 € pro Monat pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig. Bei kleineren Unternehmen sind es insoweit 210,00 € (20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze) bzw. 410,00 € (40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze).