Jahreswechsel
Änderungen in der Sozialversicherung
In der Sozialversicherung gibt es zu jedem Jahreswechsel eine Vielzahl von Änderungen: Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und jede Menge anderer Zahlen. Hinzu kommen Gesetzesänderungen und weitere Neuigkeiten. Hier finden Sie alles Wichtige zusammengefasst.
Informationen zum Download
Damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen können, haben wir die wichtigsten Zahlen, Daten und Fakten für Sie zusammengefasst. In unserem Foliensatz finden Sie alle Themen, die wir in unserem Web-Seminar besprochen haben, zum Nachlesen.
Aufzeichnung des Jahreswechsel-Web-Seminars
Fragen aus den Web-Seminaren
Krankenversicherung/ePA
Die Krankenkassen stellen Ihren Versicherten seit 01.01.2021 die elektronische Patientenakte per App zur Verfügung. Diese App muss der Versicherte in seinem jeweiligen App-Store selbstständig herunterladen. Mithilfe dieser "ePA"-App kann der Versicherte individuell bestimmen, welche Unterlagen darin gespeichert werden sollen. Man kann die gewünschten Dokumente entweder manuell scannen und in die ePA einfügen oder die Dokumente stehen bereits von Ihrem behandelnden Arzt digital zur Verfügung. Gern können Sie sich bei uns als Krankenkasse melden oder auch mit Ihrem Arzt darüber sprechen.
Die ePA kann der Versicherte jederzeit personalisieren und anpassen. Allergien, Medikamente oder auch Unverträglichkeiten bei Medikamenten können hinterlegt werden - natürlich sind auch andere Notizen möglich.
Der Widerruf und alle sonstigen Erklärungen rund um die ePA müssen nur einmal erteilt werden und werden bei jedem Krankenkassenwechsel automatisch weitergegeben und übernommen.
Versicherung/Entsendung
Es handelt sich dabei ausdrücklich um den genannten Personenkreis, welcher in das elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren aufgenommen wird. Näheres dazu regeln die Gemeinsamen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zu § 106 SGB IV in der Fassung vom 02.04.2024.
Hier wurde der Beginn noch einmal verschoben, und zwar auf dem 01.01.2026 (der Kreis der teilnehmenden Vertragsstaaten und das Release für das Programm sind wohl nicht rechtzeitig geklärt worden).
Meldungen/eAU
Sofern noch Entgeltfortzahlung geleistet wird (6-Wochen-Frist ggf. mit Anrechnung), kann dies in ihrer Lohnsoftware weiter unter "Krank mit LFZ durch Arbeitgeber" geführt werden. Die neuen Rückmeldegründe 2 (gelber Schein), 3 (Krankenhaus) und 5 (Reha/Vorsorge) soll nur mehr Transparenz für den AG gesorgt werden. Kurzgesagt: AU ist AU.
Sofern wir als Krankenkasse merken, dass ein elektronisch zurückgemeldetes Ergebnis von Vorerkrankungszeiten nicht mehr aktuell ist, schicken wir proaktiv eine schriftliche Mitteilung mit den geänderten Daten/Angaben.
Allgemein sieht es das maschinelle VEZ-Abrufverfahren leider nicht vor, dass wir als Krankenkasse „agieren“ können. Wir können lediglich „reagieren.“
Ob die Stornierung eines bereits abgegebenen bzw. beantworteten Datensatzes möglich ist, können wir nicht bewerten, da dies ggf. von einem Abrechnungsprogramm zum anderen unterschiedlich ist.
Meldungen/Rechtskreistrennung
Die Aufhebung der Rechtskreistrennung passiert losgelöst von den Krankenkassen. Es wird also weiterhin so sein, dass einige Krankenkassen eine einheitliche Betriebsnummer haben, andere jedoch weiterhin nach Ost/West unterscheiden. Alle Krankenkassen, die das noch betrifft, werden aber perspektivisch auch auf eine einheitliche BBNR umstellen.
Beschäftigung/Wachstumsinitiative
Die Überstundenthematik ist als Teil der Wachstumsinitiative noch nicht final beschlossen. Der genaue Zeitplan der Bundesregierung bleibt abzuwarten.
Krankenversicherung/Kinderkrankengeld
Der Personenstatus muss über den Personalfragebogen erhoben werden. Der AU-Nachweis erfolgt über ein ärztliches Muster (Muster 21). In Einzelfällen kann die zuständige Krankenkasse kontaktiert werden bzw. ist eine Klärung zwischen Arbeitnehmer und Krankenkasse durchzuführen.