03.06.2024

Kindererziehungszeiten: Wann muss ein Antrag gestellt werden?

Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als "Kindererziehungszeiten" gutgeschrieben. Daneben werden vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Diese Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können Eltern untereinander zeitlich aufteilen.

Wichtig: Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf Antrag gespeichert. Dieser kann zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Auch im Rahmen von Scheidungsverfahren werden die Kindererziehungszeiten vorgemerkt.

Sind diese Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Daher ist ein erneuter Antrag von Rentnerinnen und Rentnern nicht notwendig und muss deshalb abgelehnt werden.

Eine Antragstellungen ist immer nur dann erforderlich, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, können Versicherte ihrem Versicherungsverlauf entnehmen. Diesen können sie über das Kundenportal oder den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Da diese Zeiten nicht verloren gehen, ist es möglich, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen.

Rat und Hilfe gibt es zudem am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.