03.05.2024

Stärkung der betrieblichen Weiterbildung

Seit dem 01. April 2024 haben Unternehmen die Möglichkeit, bei der Bundesagentur für Arbeit ein so genanntes Qualifizierungsgeld für ihre Arbeitnehmer zu beantragen.

Betriebliche Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind die Übernahme der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft (20 % der Beschäftigten, bei Betrieben mit unter 250 Beschäftigten 10 %) und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag, der die nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes regelt.

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, die Beschäftigten in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatz in Höhe von 60 % beziehungsweise 67 % des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet. Die Höhe und die leistungsrechtliche Ausgestaltung orientieren sich damit am Kurzarbeitergeld.

Die Qualifizierung muss mindestens 120 Stunden umfassen, damit ein Anspruch auf das Qualifizierungsgeld entsteht.