Angestellter, der mit einem Jobticket Bus fährt

Zuwendungen: Win-Win für Arbeitgeber und Mitarbeitende

Es muss nicht immer der Dienstwagen sein – wenn Arbeitgebern ihren Mitarbeitenden Vergünstigungen zukommen lassen, können sie häufig Steuern und Beiträge einsparen. Wie das geht, stellen wir Ihnen anhand einiger Beispiele vor.

Sachbezüge

Bis zu 44 Euro pro Monat (inkl. Mehrwertsteuer) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in Form von Sachleistungen zusätzlich zum Lohn steuerfrei zukommen lassen. Entsprechend fallen darauf dann auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
 
Heutzutage hat es sich vermehrt etabliert, anstelle von Waren Gutscheinkarten an Mitarbeitende auszugeben. Um als Sachbezug eingestuft werden zu können, muss der Gutschein jedoch zu einer der dieser Gruppen gehören:

  • Einlösung nur in bestimmten Netzen (z. B. Einkaufszentren)
  • Eingegrenzte Produktpalette (z. B. Tankkarten)
  • Steuerliche und soziale Zwecke (z. B. Essensmarken)

 
Gehören sie zu keiner dieser Gruppen, werden Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, als Barzuwendung betrachtet. Denn auch bei sogenannten zweckgebundenen Geldleistungen handelt es sich nicht um Sachbezüge. Laut Gesetz sind dies etwa nachträgliche Kostenerstattungen oder andere als Geldbetrag betitelte Vorteile.
 
Beispiel: Jeden Monat tankt Herr Müller für 30 Euro und reicht die Quittung bei seinem Arbeitgeber zur Erstattung sein.
 
Beurteilung: Es handelt sich um eine nachträgliche Kostenerstattung und somit nicht um einen Sachbezug.

Job-Tickets und Fahrtkostenzuschüsse

Job-Tickets und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuerfrei. Ansonsten können sie ggf. noch als steuerpflichtige Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze steuerfrei bleiben.

Dienstfahrräder und Ladestrom

Stellt der Chef Fahrräder zur Verfügung und können Mitarbeiter diese auch privat unentgeltlich oder verbilligt nutzen, bleiben die Vorteile steuer- und beitragsfrei. In eine ähnliche Richtung geht es, wenn Mitarbeiter im eigenen E-Auto zur Arbeit kommen: Der Ladestrom kann beim Arbeitgeber steuerfrei gezapft werden.

Gesundheitsförderung

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und sind zertifiziert (gemäß § 20 SGB V). Sofern mehr Geld investiert wird, ist nur der 600 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Computer, Tablets und Smartphones

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Notebook, Smartphone etc. zur betrieblichen wie auch zur privaten Nutzung, so geschieht dies steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Bei Übereignung kann der anzusetzende ortsübliche Preis sozialversicherungsfrei bleiben, wenn er mit 25 Prozent vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.

Geschenke

Die Flasche Sekt oder der Strauß Blumen, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass überreicht, können steuerfrei bleiben. Die Wertgrenze für solche Geschenke, etwa zum Jubiläum oder zur Beförderung, liegt bei 60 Euro.

Betriebsfeiern

Für Betriebsfeiern gibt es zweimal im Jahr einen Freibetrag von 110 Euro. Wird dieser überschritten, muss nur der übersteigende Teil versteuert werden.

Kostenlose Snacks und Getränke

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Getränke oder Genussmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Steuern- und Sozialabgaben fallen darauf nicht an und es gibt keine Obergrenze.

Mahlzeiten und Essensgutscheine

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, gelten als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Dafür sind im Jahr 2021 die Sachbezugswerte von 3,47 Euro für Mittag- und Abendessen sowie 1,77 Euro für das Frühstück maßgeblich. Diese Sachbezüge können pauschal mit 25 Prozent versteuert werden und damit beitragsfrei bleiben. Bei Essensmarken oder Restaurantschecks darf der tatsächliche Gegenwert sogar um bis zu 3,10 Euro pro Mahlzeit höher sein.
 
Beispiel: Ein Arbeitgeber gibt an seine Mitarbeiter Essensgutscheine zu jeweils 5 Euro aus.
 
Beurteilung: Die Gutscheine können mit dem amtlichen Sachbezugswert von 3,47 Euro bewertet und pauschal versteuert werden. 

Kinderbetreuung

Der Arbeitgeber kann sich steuerfrei an der Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder beteiligen. Allerdings muss diese Beteiligung zusätzlich zum Arbeitsentgelt erfolgen. Der Beleg über die tatsächlich entstandenen Kosten gehört als Nachweis zu den Entgeltunterlagen des Mitarbeiters.

Erholungsbeihilfe

Bei der Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer handelt es sich um eine freiwillige finanzielle Zuwendung, die ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erhalten kann und von diesem mit 25 Prozent pauschal versteuert werden kann.
 
Um die Erholungsbeihilfe für den Beschäftigten steuerfrei zu halten, dürfen die Höchstgrenzen von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind pro Jahr nicht überschritten werden. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Freigrenzen. Werden sie überschritten, entfällt die gesamte Pauschalierung und die Erholungsbeihilfe wird zur Gänze mit Lohnnebenkosten belastet.
 
Zudem kann die Erholungsbeihilfe nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden und darf frühestens drei Monate vor Urlaubsantritt und spätestens drei Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden.

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