Auslaufen der pandemiebedingten Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg

Vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2021/2022 hatte zum Entgegenwirken der Pandemie die Online-Distanzlehre Vorrang vor der Präsenzlehre. Für das Sommersemester 2022 planen die Hochschulen überwiegend wieder Präsenzveranstaltungen.
 
Für den Zeitraum, in dem der Lehrbetrieb an den Hochschulen pandemiebedingt eingeschränkt bzw. die Präsenzlehre zugunsten digitaler Online-Distanzlehre ausgesetzt war und insofern Lehrangebote zeitlich flexibel in Anspruch genommen werden konnten, durfte davon ausgegangen werden, dass Beschäftigungen von Studierenden, die außerhalb der Semesterferien über 20 Wochenstunden hinausgehen, der Anwendung des Werkstudentenprivilegs (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III) generell nicht entgegenstehen. Auf Grund der zeitlichen Flexibilität behielt der Studierende weiterhin dieses Erscheinungsbild, konnte also grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten verbleiben.
 
Mit dem Spitzenverbandsrundschreiben 199/2022 vom 29. März 2022 wird Folgendes bekannt gegeben:
Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs sind ab Sommersemester 2022 nur dann versicherungsfrei sind, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Voraussetzungen, die in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten zusammenfassend dargestellt sind, erfüllt sind.

Jetzt muss also wieder geprüft werden, ob der Umfang der Beschäftigung noch so gestaltet ist, dass das Studium trotzdem noch im Vordergrund steht.

Das gilt dann auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und noch andauern. Die Werkstudententätigkeit muss also vom Arbeitgeber ab Beginn des Sommersemesters 2022 dahingehend geprüft und ggf. neu beurteilt werden.

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