Zum Jahresende wird in vielen Betrieben Weihnachtsgeld gezahlt. Doch gerade dann, wenn einmal wesentlich mehr verdient wird als sonst, sind auch die Abzüge entsprechend höher. Wir zeigen, wie sich eine solche Sonderzahlung auswirkt.
Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt werden Einmalzahlungen – und dazu gehört auch das Weihnachtsgeld – grundsätzlich dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie gezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrenze beachten
Die Obergrenze für die Beiträge bildet die Beitragsbemessungsgrenze. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt diese 2024 bei 5.175,00 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt 2024 ein Betrag von 7.550 Euro (West) bzw. 7.450 Euro (Ost).
Wird die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das laufende monatliche Entgelt erreicht, bleibt das Weihnachtsgeld beitragsfrei.