Krankenkassen-Wahlrecht nach Unterbrechung der Mitgliedszeit

UnterbrechungszeitraumAuswirkung
 
Ende der Beschäftigung: 15.02.2021

Anmeldung neuer Arbeitgeber: 16.02.2021

Wahrnehmung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts
Aufgrund des Arbeitsgeberwechsels ist ein sofortiges Wahlrecht möglich. Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Der bzw. die Beschäftigte muss lediglich innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn sowohl eine neue Krankenkasse gewählt als auch den Arbeitgeber über seine bzw. ihre Krankenkassenwahl informiert haben. Beachten Sie: Fällt die Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag. Die Wahl einer neuen Krankenkasse löst eine neue 12monatige Bindungsfrist aus.
 
Ende der Beschäftigung: 15.02.2021

Anmeldung neuer Arbeitgeber: 17.02.2021

Sofortiges Krankenkassenwahlrecht wird nicht wahrgenommen
Der bzw. die Beschäftigte hat bei diesem Arbeitgeberwechsel keine neue Krankenkasse gewählt. Demzufolge hat der Arbeitgeber ihn bzw. sie bei der bisherigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung mit Beschäftigungsbeginn bei der bisherigen Krankenkasse löst keine neue 12monatige Bindungsfrist aus. Möchte der bzw. die Beschäftigte doch zu einer anderen Krankenkasse wechseln und hat die zweiwöchige Frist (s.o.) verpasst, wählt er bzw. sie nun im "normalen" Krankenkassenwechselverfahren einfach eine neue Krankenkasse. Nach einer 2monatigen Kündigungsfrist kann der Wechsel erfolgen. Der bzw. die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber über seine bzw. ihre neue Krankenkassenwahl. Eine Frist gibt es dafür nicht, so dass es bei verspäteter Information eine Korrektur zur Krankenkassenzuständigkeit geben kann.
 
Ende der Familienversicherung: 15.02.2021

Beginn der Beschäftigung: 16.02.2021
Nach dem Ende der Familienversicherung besteht immer ein neues Wahlrecht - in diesem Beispiel gleichzeitig mit Beschäftigungsbeginn. Das Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, muss die Anmeldung bei der bisherigen Krankenkasse vorgenommen werden, bei der der bzw. die Beschäftigte familienversichert war. Eine neue 12monatige Bindungsfrist wird hierdurch nicht ausgelöst. Wählt der bzw. die Beschäftigte jedoch eine neue Krankenkasse, wird dort die 12monatige Bindungsfrist ausgelöst.
 
Ende der Familienversicherung oder vorhergehenden Mitgliedschaft: 15.02.2021

Beginn der Beschäftigung: 10.03.2021

Die Versicherungslücke ist kleiner als ein Monat.
Hier kann das sofortige Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung ausgeübt werden - siehe auch erste Konstellation. Bei der neuen Krankenkasse entsteht dadurch eine neue 12monatige Bindungsfrist. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, meldet der Arbeitgeber den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte bei der bisherigen Krankenkasse an. Eine neue Bindungsfrist wird dadurch nicht ausgelöst.
 
Ende der Familienversicherung oder vorhergehenden Mitgliedschaft: 15.02.2021

Beginn der Beschäftigung: 20.03.2021

Die Versicherungslücke ist größer als ein Monat.
Da in Deutschland keine Person ohne Absicherung im Krankheitsfall sein darf und die Unterbrechung länger als ein Monat beträgt, ist für die Zeit vom 16.02.2021 bis 19.03.2021 die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse fortzuführen. Alternativ kann die Person für die Durchführung der freiwilligen Versicherung (sofern sie vor der Versicherungslücke pflicht- oder familienversichert war) eine neue Krankenkasse wählen. Tritt mit Beschäftigungsaufnahme Versicherungspflicht ein, ist erneut ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht möglich - siehe erste Konstellation. Besteht für den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn Versicherungsfreiheit, so dass weiterhin eine freiwillige Versicherung besteht, ist ein sofortiger Krankenkassenwechsel nicht möglich, da sich der Versichertenstatus nicht geändert hat.

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