Ursachen der Arbeitsunfähigkeit

Keine Entgeltfortzahlung bei Selbstverschulden

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist.

Vom Selbstverschulden abgesehen spielt die Ursache der Krankheit keine Rolle.
So besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, oder etwa bei einer stationären Maßnahme zur Vorsorge oder Rehabilitation.

Wichtig: Die Erkrankung muss jedoch die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein.

Wann liegt eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vor?

  • Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren.
  • Sportunfälle sind nur dann selbstverschuldet, wenn der Arbeitnehmer in einer Weise Sport betreibt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt oder wenn die Sportart selbst besonders gefährlich ist. Nicht generell als besonders gefährlich eingeschätzt werden folgende Sportarten: Fußball, Skifahren, Amateurboxen, Fallschirmspringen, Drachenfliegen oder Moto-Cross-Fahren – allerdings nur, wenn die entsprechenden Sicherheitsvorschrifteneingehalten werden.

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