Die Umlagebeträge für die U1 werden nach den gleichen Grundsätzen wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet.
Dabei ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Zu den Arbeitnehmern zählen auch Schwerbehinderte, Auszubildende und versicherungspflichtige Praktikanten.