Umlagepflichtige Entgelte U1

So wird gerechnet

Die Umlagebeträge für die U1 werden nach den gleichen Grundsätzen wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet.

Dabei ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Zu den Arbeitnehmern zählen auch Schwerbehinderte, Auszubildende und versicherungspflichtige Praktikanten.

Welche Besonderheiten gibt es?

  • Übergangsbereich: Bei Arbeitnehmern, die mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen.
  • Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld: Für Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld werden die Umlagebeiträge nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
  • BBG: Die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Tage (SV-Tage). So bleiben beispielsweise Zeiten des Krankengeldbezugs als beitragsfreie Zeiten unberücksichtigt.

Welche Entgelte sind nicht umlagepflichtig?

  • Das Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern mit einem Zeitarbeitsvertrag bis zu vier Wochen. Diese Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Die Vergütungen für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sowie Vorruhestandsgeldbezieher.

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