Teilnehmer an Freiwilligendiensten

Umlagepflichtig im U2-Verfahren

Seit 01. Juli 2012 sind die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst (BFDG) oder dem Jugendfreiwilligendienst (JFDG) in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Frauen, die einen der vorgenannten Freiwilligendienste leisten, hinsichtlich der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen den Arbeitnehmerinnen im engeren Sinne gleichgestellt sind und Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG oder Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG haben.

Diese Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 AAG im U2-Verfahren erstattungsfähig.

Mit der Einbeziehung ins Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, für die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Jugendfreiwilligendienst Umlagen (U2) zu zahlen.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst sind jedoch nach wie vor keine Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben; ihr Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts basiert in der Regel auf vertraglicher Zusage.

Sie sind daher weiterhin vom U1-Verfahren ausgeschlossen.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.