Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, sind zum 01. Januar 2021 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht in Kraft getreten, mit denen wesentliche Komponenten des Krankenkassenwahlrechts reformiert wurden.
War bis zum 31. Dezember 2020 bei Wahl einer neuen Krankenkasse eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erforderlich, so teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch seit Jahresbeginn nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Die dem Arbeitgeber in der Vergangenheit vorzulegende Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse ist entfallen.
Ebenso ist eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über die Kündigung informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bis Ende 2020 von der bisherigen Krankenkasse in Papierform ausgestellte Kündigungsbestätigung.
Nach Eingang der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse bestätigt diese dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft sowie ein Beginn-Datum zurück. Eine solche elektronische Mitgliedsbestätigung erhalten die Arbeitgeber seit Jahresbeginn bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) mit Abgabegrund 10 (Beschäftigungsbeginn), 11 (Krankenkassenwechsel) oder 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung).
Abhängig davon, welcher Versicherungsstatus bei dem Arbeitnehmer vorliegt, sind unterschiedliche Reaktionen der Krankenkassen denkbar:
Mitgliedschaft besteht, Beginn-Datum mit Anmeldung identisch
Hierbei handelt es sich um einen Standardfall, der mit der der bis Ende 2020 erforderlichen Mitgliedsbescheinigung in Papierform gleichzusetzen ist. Es sind keine weiteren Aktivitäten seitens des Arbeitgebers erforderlich.
Mitgliedschaft besteht, Beginn-Datum liegt in der Zukunft
Liegt das Beginn-Datum der Mitgliedsbestätigung in der Zukunft, muss die Anmeldung vom Arbeitgeber storniert und zum korrekten Beginn neu übermittelt werden.
Mitgliedschaft besteht nicht
Diese Rückmeldung erfolgt, sofern der Arbeitnehmer eine falsche Krankenkasse angegeben hat oder privat krankenversichert ist. Die Anmeldung muss daher storniert und der Krankenversicherungsschutz mit dem Arbeitnehmer geklärt werden. Handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse, ist der Arbeitnehmer hier anzumelden. Ist der Arbeitnehmer hingegen privat versichert (auch hier kommt es zu dieser Rückmeldung), ist seitens des Arbeitgebers nicht weiter zu veranlassen.
Besonderheit Familienversicherung
Bei familienversicherten Arbeitnehmern erfolgt immer die Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht". Grund hierfür ist, dass die Familienversicherung keine eigene Mitgliedschaft begründet. Wurde in der Rückmeldung zusätzlich ein Beginn-Datum übermittelt, handelt es sich um die korrekte Krankenkasse und es ist nichts weiter zu tun. Fehlt jedoch das Beginn-Datum, wurde eine falsche Krankenkasse gewählt. In diesem Fall ist die Anmeldung zu stornieren und – unter Einbeziehung des Arbeitnehmers – die richtige Krankenkasse zu ermitteln.