Mit der Anhebung des Mindestlohnes reduziert sich auch immer die Anzahl der Arbeitsstunden. 2024 darf in einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 43,32 Stunden gearbeitet werden. Wird die Stundenanzahl überschritten tritt ggf. keine Versicherungspflicht ein, wenn das Jahresentgelt nicht über 6.456 Euro liegt.
Wird die Minijobgrenze gelegentlich und unvorhersehbar überschritten – hier gilt maximal eine Überschreitung bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für bis zu zwei Kalendermonate pro Zeitjahr – so hat dies keine Auswirkungen auf den Minijob. Ist jedoch abzusehen, dass die 538 Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird, tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein.
Für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,42 Euro (seit 01.01.2024) pro Stunde. Ab 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 €. Hierzu zählen auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. B 12 R10/15 R entschieden, dass es keine anteiligen Verdienstgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt.