Voraussetzungen für den Wechsel der Krankenkasse

Rechtsgrundlage §175 SGB V

Wie läuft ein Krankenkassenwechsel im bestehenden Beschäftigungsverhältnis ab?

Der Beschäftigte...

  1. wählt eine neue Krankenkasse unter Beachtung der zwölfmonatigen Bindungsfrist und der zweimonatigen Kündigungsfrist (eine Kündigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich) und
  2. informiert den Arbeitgeber über seine Wahl.
  3. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten wegen des Krankenkassenwechsels bei der bisherigen Krankenkasse ab und bei der neu gewählten Krankenkasse an.
  4. Daraufhin erhält der Arbeitgeber eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.
 
Eingang der Wahlerklärung:
25. Januar 2021
Neue Krankenkasse meldet am:
31. Januar 2021
Abmeldung bei bisheriger Krankenkasse:
31. März 2021
Anmeldung bei neuer Krankenkasse:
01. April 2021

Wie läuft ein Krankenkassenwechsel ab, wenn die Beschäftigung neu beginnt?

Der Beschäftigte...

  1. wählt die Krankenkasse – am besten über unsere Online-Mitgliedschaftserklärung und
  2. informiert den Arbeitgeber über seine Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
  3. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der gewählten Krankenkasse an.
  4. Daraufhin erhält der Arbeitgeber eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.

Und wenn der Arbeitgeber die Information zur gewählten Krankenkasse nicht bekommt?

Beim normalen Krankenkassenwechsel gibt es für die Information an den Arbeitgeber keine Fristen. Wenn der Beschäftigte die Information verspätet weitergibt, muss der Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel ggf. auch rückwirkend vornehmen.
 
Beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht – also mit Beschäftigungsbeginn – muss die Information innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber vorliegen.

Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei dessen bisheriger Krankenkasse anmelden.

Wenn der Beschäftigte noch bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn der Arbeitgeber bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft die zur Meldung verpflichtete Stelle. Sie ist verpflichtet, den Beschäftigten über die letztlich gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.