Beim normalen Krankenkassenwechsel gibt es für die Information an den Arbeitgeber keine Fristen. Wenn der Beschäftigte die Information verspätet weitergibt, muss der Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel ggf. auch rückwirkend vornehmen.
Beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht – also mit Beschäftigungsbeginn – muss die Information innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber vorliegen.
Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei dessen bisheriger Krankenkasse anmelden.
Wenn der Beschäftigte noch bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn der Arbeitgeber bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft die zur Meldung verpflichtete Stelle. Sie ist verpflichtet, den Beschäftigten über die letztlich gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.