Bis Ende 2022 galt für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Diese Grenze wird seit Jahresbeginn anhand der sich jährlich neu festgelegten Bezugsgröße errechnet, ist also nun dynamisch ausgestaltet.
Seit dem 01. Januar 2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Hintergrund ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich als Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung. Bezogen auf 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro gilt.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind als jährliche Hinzuverdienstgrenze ab 2023 mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2023 somit 35.647,50 Euro.
Der Wert von 6/8 ist angelehnt an ein Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich. Hintergrund ist, dass man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erhalten kann, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten könnte.