Erstattung der Aufwendungen in der U2

Mutterschutzfrist und Beschäftigungsverbot

Im Ausgleichsverfahren U2 erstattet die BAHN-BKK den versicherten Arbeitgebern das fortgezahlte Arbeitsentgelt während der Mutterschutzfrist beziehungsweise bei teilweisem oder vollem Beschäftigungsverbot.

Welche Beträge werden während der Schutzfristen erstattet?

Während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) zahlt die Krankenkasse in der Regel Mutterschaftsgeld bis zu einem Betrag von 13 Euro täglich. Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bis zu einem Gesamtbetrag von 210 Euro.

Zum Mutterschaftsgeld hat der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zur Höhe des Nettoentgelts zu zahlen. Dabei wird aber immer von einem Mutterschaftsgeld von 13 Euro täglich ausgegangen.

Dieser Zuschuss sowie die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung werden in voller Höhe erstattet.

Welche Beträge werden während Beschäftigungsverboten erstattet?

Erstattungsfähig ist auch die Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber während der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Beschäftigungsverbote leisten muss.

Das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge und die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern und der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind ebenfalls erstattungsfähig.

Auch diese Leistungen des Arbeitgebers werden in voller Höhe erstattet.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

Fristenrechner

Der elektronische Fristenkalender der BAHN-BKK zeigt Ihnen schnell und unkompliziert ab wann und wie lange Mutterschaftsgeld gezahlt wird.

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