Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld (aus der Renten- oder der Unfallversicherung) während medizinischer Reha-Maßnahmen,
- Versorgungskrankengeld oder
- Mutterschaftsgeld (normalerweise 6 Wochen vor bis maximal 12 Wochen nach der Entbindung), Erziehungsgeld
besteht Beitragsfreiheit, wenn die Leistungen tatsächlich gezahlt werden.
Ruht der Anspruch auf diese Leistungen, weil der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt, dann besteht für das weitergezahlte Entgelt Beitragspflicht.
Teile des laufenden Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber weiterzahlt, bleiben unabhängig von der Höhe beitragsfrei, das gilt allerdings während der Elternzeit nur für vermögenswirksame Leistungen.