Für Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, gelten besondere versicherungsrechtliche Regelungen. Diese wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zuletzt in 2004 in einem Rundschreiben zusammengefasst. Da in den vergangenen Jahren zahlreiche gesetzliche Veränderungen in Kraft getreten sind, wurde das Rundschreiben vor einigen Monaten neu gefasst und veröffentlicht.
Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Abweichend hiervon sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch nicht für die Rentenversicherung.
Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Beschäftigung „neben“ dem Studium
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ergibt sich, dass diese für Studenten geschaffen worden sind, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist daher nur versicherungsfrei, wenn und solange sie „neben“ dem Studium ausgeübt wird. Die Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat in der Rechtsprechung des BSG zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt, in denen Kriterien zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung aufgestellt worden sind.