iStock_000028033974_Large

Beitragsverteilung

Parität in der Krankenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen grundsätzlich je die Hälfte des Beitragssatzes in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch in der Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den allgemeinen Beitragssatz sowie den Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen.

Einzig in der Pflegeversicherung gilt eine Besonderheit. Dort zahlen Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Zuschlag von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind zahlen wiederum weniger.

Regelungen für verschiedene Personengruppen

Wie ist die Beitragsverteilung für pflichtversicherte Arbeitnehmer?

KRANKENVERSICHERUNG
1. Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen beträgt 14,6 Prozent. Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Arbeitnehmer tragen davon jeweils die Hälfte.
 
2. Zusatzbeitrag
Darüber hinaus müssen alle gesetzlichen Krankenkassen einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag festsetzen. Auch hier gilt die paritätische Beitragstragung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
 
Bei der BAHN-BKK beträgt der individuelle Zusatzbeitrag 2,2 Prozent.


PFLEGEVERSICHERUNG
1. Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent. Auch hiervon tragen jeweils Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Arbeitnehmer die Hälfte.


2. Zu- und Abschläge
Personen ohne Kinder 
haben jedoch ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent zu leisten.

Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind zahlen einen geringeren Pflegeversicherungsbeitragssatz: Ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren erfolgt jeweils ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Verstorbene Kinder werden ebenfalls berücksichtigt.

Wichtig: Der jeweilige Zu- bzw. Abschlag wirkt sich nur den Beitragsanteil der Beschäftigten aus. Der Arbeitgeberanteil bleibt immer bei 1,7 Prozent (Ausnahme: Sachsen 1,2 Prozent wegen der dortigen Feiertagsregelung).

Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit 01. Juli 2023

Beitragssatz PVHinweise
Mitglied ohne Kind
4,0 Prozent
inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent*, allein durch das Mitglied zu tragen
Mitglied mit 1 Kind
3,4 Prozent
lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes, Nachweis notwendig**
Mitglied mit 2 Kindern
3,15 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent
Mitglied mit 3 Kindern
2,9 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent
Mitglied mit 4 Kindern
2,65 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent
Mitglied mit 5 und mehr Kindern
2,4 Prozent
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Nachweis notwendig**, Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 Prozent

*nach Vollendung des 23. Lebensjahres, Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder leistet Wehr-/Zivildienst oder bezieht Bürgergeld
**Angaben des Mitglieds notwendig / vereinfachtes Verfahren im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 / ab 01.04.2025 digitales Verfahren vorgesehen

Welche Regelungen gelten für freiwillig Versicherte?

Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie freiwillig bei der BAHN-BKK (oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse) versichert sind. Der Beitragszuschuss beträgt 434,71 Euro (2024) pro Monat.

In jedem Fall darf der Arbeitgeber steuerfrei nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrages seines Arbeitnehmers als Beitragszuschuss zahlen.

Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung beträgt der Zuschuss des Arbeitgebers monatlich 87,98 Euro. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen mit 62,10 Euro.

Wie bei der Krankenversicherung gilt auch bei der freiwilligen oder privaten Pflegeversicherung, dass der Arbeitgeber steuerfrei nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zahlen darf.

Welche Regelungen gelten für privat versicherte Arbeitnehmer?

Krankenversicherung
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss. Für dessen Berechnung wird der einheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag angewendet. Der hälftige Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt also 7,3 Prozent + 1,1 Prozent, so dass der steuerfreie Beitragshöchstzuschuss 2024 monatlich 434,71 Euro (2024) (5.175 Euro (2024) x 7,3 Prozent und 5.175 Euro (2024) x  1,1 Prozent) beträgt.

Pflegeversicherung
Auch für die Pflegeversicherung können privat versicherte Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn sie für sich und ihre Angehörigen bei ihrer privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen beanspruchen können, die gleichwertig zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind.

Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt dann monatlich 87,98 Euro. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen mit 62,10 Euro. Maximal darf der Arbeitgeber steuerfrei jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zahlen.

Welche Regelungen gelten für Auszubildende mit geringem Verdienst?

Bei Auszubildenden und Praktikanten, deren Arbeitsentgelt monatlich 325 Euro nicht übersteigt, übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsanteile des Arbeitnehmers zur Kranken- und Pflegeversicherung (dadurch erhöht sich das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht). Das gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (bei der BAHN-BKK: 2,2 Prozent).

Wird die Verdienstgrenze von 325 Euro ausnahmsweise (z. B. durch die Zahlung von Weihnachtsgeld) überschritten, so tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für diesen Monat je die Hälfte des Beitrags vom überschießenden Betrag.
 
Beispiel: Auszubildender, 18 Jahre, Ausbildungsvergütung 300 Euro, Weihnachtsgeld 150 Euro

 
ArbeitgeberAuszubildender
Krankenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Sonderbeitrag Krankenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Pflegeversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Rentenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Arbeitslosenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%

Welche Regelungen gibt es für Mini-Jobber?

Mini-Jobber sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dagegen besteht bei Beschäftigungsverhältnissen, die ab 01. Januar 2013 beginnen, grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hiervon kann sich der Arbeitnehmer jedoch befreien lassen.

Der Mini-Jobber zahlt daher keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hingegen ist verpflichtet, den pauschalen Beitragssatz zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.

Bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung trägt der Mini-Jobber den Differenzbetrag zum allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung, also 3,6 % bzw. 13,6% bei Mini-Job im Privathaushalt, selbst. Detaillierte Informationen erteilt die Minijob-Zentrale.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.