Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und-über-mittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-3 SGB IV ab dem 1. Januar 2025

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26. Juni 2024 die Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und -übermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-3 SGB IV verabschiedet.

Die Änderungen umfassen neben der Aufhebung der Rechtskreistrennung nach Ost und West im Arbeitgeber-Meldeverfahren für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 auch eine Erweiterung des DSAK-Datensatzes. Künftig können sowohl postalisch als auch elektronisch übermittelte SEPA-Basislastschriftmandate im Arbeitgeber-Beitragseinzug über den DSAK widerrufen werden. Bislang war dies nur außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens möglich.

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